1. Was ist eine WEG?
2. Was ist das Hausgeld ? (=Wohngeld)Jede Wohnung kann nicht für sich alleine bestehen, sie benötigt ein umspannendes Gebäude, das die einzelnen Wohnungen voneinander abtrennt und gleichzeitig miteinander verbindet. So gibt es Treppen, Flure, Keller, Tiefgaragen oder Ähnliches, die für alle Teileigentümer zur Verfügung stehen und instandgehalten werden müssen. Auch viele Gebühren und Versorgungsentgelte werden für das Gesamtgebäude fällig, wie z.B. der Stromverbrauch im Treppenhaus oder Ausgaben für Reinigung und Pflege. Um das Gebäude instandzuhalten und versorgen zu können, muss jeder Miteigentümer einen Beitrag leisten, der entsprechend der Vorgaben (z.B. Teilungserklärung) in Form eines Wirtschaftsplans berechnet wird. Zumeist wird dieser Beitrag relativ zur erworbenen Wohnfläche ermittelt. Diesen Beitrag nennen wir Hausgeld. Oft wird dafür auch der Begriff „Wohngeld" verwendet. 3. Was ist Gemeinschafts- und Sondereigentum ?
Das Sondereigentum ist der Bereich
des Wohnungseigentums, der durch den Eintrag im Aufteilungsplan und der
Zuteilung eines Miteigentumsanteils am Gemeinschaftseigentum abgegrenzt ist
und der nur durch den jeweiligen Eigentümer genutzt werden darf. Das
Sondereigentum ist immer an den Miteigentumsanteil (MEA) am
Gemeinschaftseigentum gebunden. 4. Was bedeutet dieser Unterschied für die Verwaltung ?Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt den Sondereigentümern gemeinschaftlich. Da aber nicht eine Vielzahl von Personen die laufenden Geschäfte gemeinsam führen können, hat das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) das Organ des Hausverwalters zwingend vorgeschrieben. Die Sondereigentümer wählen mehrheitlich ihre Verwaltung, die sich dann um alle Belange der Eigentümergemeinschaft kümmert und die Eigentümer in allen anfallenden Dingen berät. Aufgaben der Verwaltung sind z.B. die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums, die Abrechnung der Ausgaben und Verbrauche und die Organisation des täglichen Ablaufs z.B. durch den Hausmeister oder andere Gehilfen. Die Verwaltung hat auch die Aufgabe, die einzelnen Eigentümer zusammenzuführen und Entscheidungen bezüglich der gemeinsamen Belange herbeizuführen und die getroffenen Beschlüsse umzusetzen. Die Verwaltung des Sondereigentums obliegt jedem Sondereigentümer selbst. Dies betrifft sowohl die Instandhaltung (z.B. Installation in der Wohnung) als gegebenenfalls die Verwaltung des Mietverhältnisses bei vermieteten Einheiten. 5. Regeln der WEG
Für die Regelungen der jeweiligen
Eigentümergemeinschaft gibt es drei verschiedene Quellen: 6. Wie werden die Kosten verteilt und was ist ein Umlageschlüssel ?Der Umlageschlüssel ist eine Formel, nach der Kosten oder Erträge einer Eigentümergemeinschaft auf einzelne Eigentümer verteilt werden. Jeder Eigentümer trägt den Anteil an den Gesamtkosten, der ihm nach dem zugehörigen Umlageschlüssel zufällt. Der Umlageschlüssel ergibt sich aus dem WEG (Miteigentumsanteile) oder abweichenden Regelungen in der Gemeinschaftsordnung oder durch Vereinbarungen. Beispiele hierfür sind Umlage nach einzelnen Bauteilen (z.B. Haus und TG getrennt) Wohnfläche oder nach der Anzahl der Wohnungen/Einheiten. 7. Wie entscheidet die WEG ?
Das Gesetz sieht mehrere Wege für eine
Eigentümergemeinschaft vor, Entscheidungen zu treffen: 8. Was sind Beiräte und welche Aufgabe haben sie ?Zur Koordination und Kontrolle der Tätigkeit der Verwaltung sieht das WEG die Bildung eines Beirats vor. Dieses Gremium besteht ausschließlich aus Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft, wird von allen Eigentümern in der Eigentümerversammlung gewählt und sollte das Vertrauen der ganzen Gemeinschaft genießen. Die Hauptaufgaben der Beiräte sind die Prüfung der Rechnungen (nachdem der Verwalter die Abrechnung erstellt hat), die Festlegung, wann und wo die jährliche Eigentümerversammlung stattfinden soll und welche Themen auf die Tagesordnung kommen. Während dem laufenden Wirtschaftsjahr dient der Beirat als Koordinationsstelle zwischen den Eigentümern und der Verwaltung. 9. Was bedeutet Gewährleistung ? (Betrifft nur neu gebaute Gebäude oder Gebäudeteile)Nach deutschem Recht muss der Erbauer und Verkäufer einer Immobilie für die Dauer von 5 Jahren eine Garantie dafür leisten, dass sein Werk nach technischen Standards und ohne Mängel fertiggestellt wurde. In dieser Zeit müssen alle Mängel, die erkannt werden, dem Bauträger angezeigt werden, der verpflichtet ist, eine Nachbesserung vorzunehmen. Diese Gewährleistung soll sicherstellen, dass der Wohnungseigentümer ein mängelfreies Werk erhält. Der Verwalter des Gemeinschaftseigentums muss in dieser Zeit festgestellte Mängel am Gemeinschaftseigentum anzeigen und die Nachbesserung verfolgen. Der Verwalter des Sondereigentums (meist der Wohnungseigentümer selbst) muss Mängel in seinem Sondereigentum anzeigen und die Bearbeitung verfolgen. Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist empfiehlt sich die Bestellung eines Sachverständigen, der im Auftrag der Gemeinschaft das Gebäude und die technischen Einrichtungen darin untersucht, um offene oder versteckte Mängel aufzuzeigen und damit dabei hilft, diese Mängel ggf. auch vor Gericht geltend zu machen. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist verfällt der Anspruch der Eigentümergemeinschaft auf die Mängel-beseitigung - auch für solche Mängel, die bereits beim Verkäufer reklamiert, aber nicht rechtswirksam anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wurden. Die Verfolgung von Gewährleistungsmängeln ist in der Regel sehr aufwändig und erfordert erhebliches Wissen über die Regeln der Gewährleistung. |