Aufstellung der
Betriebskosten (Betriebskostenkatalog)
gemäß §2
Betriebskostenverordnung (BetrKV v. 25.11.2003 BGBI I S. 2346
Betriebskosten sind
nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das
Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen
Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des
Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers
oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine
gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers,
angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt
werden. Zu den Betriebskosten gehören nicht die Verwaltungskosten sowie die
Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV).
1. Die laufenden
öffentlichen Lasten des Grundstücks
Hierzu gehört namentlich die
Grundsteuer.
2.
Die Kosten der Wasserversorgung
Hierzu gehören die Kosten des
Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer
Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer
Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der
Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern,
die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer
Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
3.
Die Kosten der Entwässerung
Hierzu gehören die Gebühren für
die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer
entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer
Entwässerungspumpe.
4.
Die Kosten
a) des Betriebes der zentralen
Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage;
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,
die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und
Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der
Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer
Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
oder
b) des
Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage;
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,
die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die
Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums;
oder
c) der
eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des
Buchstabens a;
hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des
Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a;
oder
d) der
Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu
gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und
Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung
der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit
zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der
Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
5. Die Kosten
a) des Betriebs der
zentralen Warmwasserversorgungsanlage;
hierzu
gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie
nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung
entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
oder
b) der eigenständig
gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des
Buchstabens a;
hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten
des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
oder
c) der
Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten;
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und
Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der
regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der
damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft.
6. Die Kosten
verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a) bei
zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend
Nummer 2, soweit nicht dort bereits berücksichtigt sind;
oder
b) bei
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4
Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind;
oder
c) bei
verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend
Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort
bereits berücksichtigt sind.
7.
Die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzuges
Hierzu gehören die Kosten des
Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung
und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft
und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann
sowie die Kosten der Reinigung der Anlage.
8.
Die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
Zu den Kosten der
Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu
entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher
Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die
Müllabfuhr u entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht
öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren,
Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von
Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und
Aufteilung.
9.
Die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
Zu den Kosten der
Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern
gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller,
Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges.
10.
Die Kosten der Gartenpflege
Hierzu gehören die Kosten der
Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von
Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der
Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die
dem nichtöffentlichen Verkehr dienen.
11.
Die Kosten der Beleuchtung
Hierzu gehören die Kosten des
Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern
gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller,
Bodenräume, Waschküchen.
12.
Die Kosten der Schornsteinreinigung
Hierzu gehören die Kehrgebühren
nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten
nach Nr. 4 Buchstabe a berücksichtigt sind.
13.
Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
Hierzu gehören namentlich die
Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, und Wasser- sowie
sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung
für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.
14.
Die Kosten für den Hauswart
Hierzu gehören die Vergütung, die
Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer
(Erbbauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese
nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen
oder die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt
werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16
nicht angesetzt werden.
15.
Die Kosten
a) des Betriebs der
Gemeinschafts-Antennenanlage; hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms
und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft
einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt
für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren,
die nach dem Urheberrechtsgesetzt für die Kabelweitersendung entstehen;
oder
b) des
Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten
Verteilanlage; hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner
die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse.
16.
Die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege
Hierzu gehören die Kosten des
Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der
Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer
2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.
17. Sonstige
Betriebskosten
Hierzu
gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht
erfasst sind. |